Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Soweit in den nachfolgenden Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen vom Käufer die Rede ist, so ist hierunter unser Vertragspartner, Kunde, soweit vom Verkäufer die Rede ist, so sind hierunter wir zu verstehen.
  2. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. Sollte eine der nachstehenden Geschäftsbedingungen nichtig sein, so gilt das getätigte Geschäft, welchem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht als aufgehoben. Für den unwirksamen Teil der Geschäftsbedingungen gelten sodann die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Angebot, Lieferfristen und Vertragsabschluß

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Ware annehmen. Unsere Angebote erfolgen hinsichtlich Preise und Lieferzeiten freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, von einem Angebot, auch wenn der Käufer dieses Angebot bereits angenommen hat, zurückzutreten, wenn dem Verkäufer nachträglich bekannt wird, daß der Käufer sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.
  4. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
  5. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufe rals solche schriftlich zusagt, sonst sind sie im Angebot als Richtpreise zu werten.
  6. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
  7. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Lieferung, Versand, Verzug und Unmöglichkeit

  1. Für Lieferungen des Verkäufers gilt grundsätzlich ab Werk.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, sobald der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist unser Werk oder unser Lager verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
  3. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt., jedoch können Wünsche des Bestellers berücksichtigt werden. Selbstabholung durch den Besteller ab Versandlager ist möglich. Die Versandart ist in jedem Fall zu vereinbaren. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über sobald das Transportgut unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon , ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten Sofern vorstehende Vorraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Lieferung frei Baustelle, oder frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
  6. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Betriebstörungen, Lieferfristen überschreiten von Lieferanten, Rohstoffe- Energie oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
  7. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  8. Wird ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muß, zu setzen. Die Fristsetzung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Wird die Lieferpflicht nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Frist schriftlich erklärt werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise in EURO, gelten ab Werk, exklusive Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich gültigen Höhe.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.´
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten. Der Besteller ist nicht berechtigt (auch nicht im Reklamationsfall) ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung des Bestellers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Alle Mahnkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
  5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist durch den Besteller sind wir berechtigt, unsere vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung unserer Restforderungen zurückzuhalten und die noch nicht bezahlten Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. In diesen Fällen können wir vor einer evtl. weiteren Lieferung Vorauskasse verlangen. Falls uns Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt werden sollten, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen dass die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint, sind wir berechtigt, Vorkasse vor Warenlieferung zu verlangen, auch wenn zuvor eine andere Zahlungsweise vereinbart worden war.
  6. Preisänderungen durch uns, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, sind möglich, wenn sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung der Lohn-, Material- und Vertriebskosten oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelten erhöht hat.; es gilt dann der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Besteller des Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich auch im Falle einer solchen Preiserhöhung zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  7. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleisten zu verlangen.
  8. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkennt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
  9. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  2. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gilt folgendes:
    1. Für Sachmängel haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Auch im übrigen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    3. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht beruht haftet der Verkäufer im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
    4. Unbeschadet der Regelung des Buchstaben b) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluß bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) auf das negative Interesse.
    5. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden, sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
    6. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    7. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    8. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB ein Jahr.
    9. Für Ansprüche aus dem Produkt Haftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
  3. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gilt folgendes:
    1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Besteller. Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke )in fünf Jahre, § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) in zwei Jahre und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) in fünf Jahre vorsieht. Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgesandt werden.
    2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem dem Verkäufer erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.
    3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten des Verkäufers. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
    4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.
    5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht Ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    7. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinn des § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    8. Soweit Schäden durch Einhaltung von Prüfpflichten des Bestellers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Produkthaftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
    9. Für Fehler, die sich aus vom Besteller erteilten unzutreffenden oder unvollständigen Informationen oder von ihm eingereichten unzutreffenden Unterlagen ergeben, übernehmen wir keine Haftung.
    10. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    11. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ beruht, haftet der Verkäufer im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
    12. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
    13. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haftet der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    14. § 478 BGB bleibt durch die Buchstaben a) bis m) unberührt. Die Bestimmungen unter a) bis m) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
    15. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluß bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers auf das negative Interesse.
    16. Für die Deliktshaftung des Verkäufers gelten die Bestimmungen unter Buchstaben a) bis m) entsprechend.
    17. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    18. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    19. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.
    20. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

§ 6 Eigentumsvorbehalte

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf die Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist. Uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klagegemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
  12. Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse, technische Beratungen und sonstige Angaben erteilen wir nach besten Wissen, jedoch sind diese unverbindlich und schließen jeglichen Haftung aus.

§ 7 Kennzeichnung

Es ist nur mit Zustimmung des Verkäufers gestattet, Kennzeichen oder Namen auf den vom Verkäufer hergestellten Produkten anzubringen, die den Eindruck erwecken könnten, daß die Waren von einer anderen Person oder Firma als der des Verkäufers geliefert worden sind.

§ 8 Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Ludwigsburg.
  3. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrage sind nicht übertragbar.
  4. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.